| (vorgeschlagen von Phillip Müller in Runde 11) |
(1) Der Beruf des Landvermessers kann nur von einem Egonsen gleichzeitig ausgeübt werden. Zum Ergreifen des Beruf darf dieser also zur Zeit nicht vergeben sein. Bei mehreren Bewerbungen auf die vakante Stelle des Landvermessers wird der Spieler mit dem höchsten Nomicpunktekonto vorgezogen. Sollten dies mehrere Spieler sein, wird die Stelle nicht besetzt.
(2) Die freiwillige Aufgabe des Berufs Landvermesser ist jederzeit möglich.
(3) Der Landvermesser muß alle 5 Runden einen Arbeitsbericht vorlegen. Den ersten Arbeitsbericht legt er 5 Runden nachdem er den Beruf ergriffen hat vor. Der Arbeitsbericht wird nur anerkannt wenn
(3.1) der Arbeitsbericht mindestens 50 Wörter umfaßt.
(3.2) der Landvermesser in den letzten 5 Runden mindestens ein Landschaftsrelevanten RÄV eingebracht hat. Als Landschaftsrelevanter RÄV gilt ein RÄV der sich hauptsächlich mit Begriffen aus R.17 (Egonesien) befaßt und entsprechend als Landschaftsrelevanter RÄV gekennzeichnet ist.
(3.3) der Landvermesser in den letzten 5 Runden 2 mal nach R.14 (19) ein Schild aufgestellt hat.
(4) Tätigkeitsfelder des Landvermessers ist für die Verankerung des Schutzes der Landschaft Egonesiens in die gültigen Regeln zu sorgen und die ausreichende Beschilderung Egonesiens voranzutreiben.
(5) Der Landvermesser wird immer mit der Vorlage eines anerkannten Arbeitsberichtes entlohnt. Er erhält dann hat ein Einkommen von 6000 KJ.