S.P.Q.R. - Einfache Regeln

R.26 (Honigregel)

(vorgeschlagen von Karl-Heinz Menges in Runde 7)

§ 1
(1) Honig im Sinne dieser Regel sind die in Anlage 1 definierte Erzeugnisse. Sie unterliegen dieser Regel, soweit sie dazu bestimmt sind als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Die in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten

§ 2
(1) Honig muss in seiner Beschaffenheit den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen und darf
1. - abgesehen von unvermeidbaren geringen Mengen - keine organischen Verunreinigungen wie Insektenteile oder Brut und keine anorganischen Verunreinigungen wie Sandkörner enthalten
2. keinen artfremden Geruch oder Geschmack aufweisen

(2) Absatz 1 Nr 2 gilt nicht für Backhonig

§ 3
(1) Packungen und Behältnisse von Honig müssen mit folgenden Angaben versehen sein
1. der Bezeichnung "Honig" oder einer anderen nach Anlage 1 für das Erzeugnis vorgesehenen Bezeichnung
2. dem Namen des Egonesen, der sich in einem Mitgliedstaat der Egonesichen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat über den Egonesischen Wirtschaftsraum niedergelassen hat.

§ 4
(1) Wer Honig in den Verkehr bringt, der nicht diesen Regeln entspricht, muß eine Geldbuße in Höhe von 10% seines Vermögens in KJ zu Beginn der Runde an die Karl-Ransauer Stiftung zahlen.

Anlage 1 zur HonigregelBezeichnungen und Begriffsbestimmungen

1. Honig Flüssiges, dickflüssiges oder kristalines Lebensmittel, das von Bienen erzeugt wird, indem sie Blütennektar und andere Sekrete von lebenden Pflanzenteilen oder auf lebenden Pflanzen befindliche Sekrete von Insekten aufnehmen, durch körpereigene Sekrete bereichern und verändern, in Waben speichern und dort reifen lassen

2. Honigarten

2.1 unterscheiden sich nach den Ausgangsstoffen
2.1.1 Blütenhonig
2.1.2 Honigtauhonig
2.2 Unterscheiden sich nahc der Art der Gewinnung
2.2.1 Wabenhonig oder Scheibenhonig
2.2.2 Honig mit Wabenteilen
2.2.3 Tropfhonig
2.2.4 Schleuderhonig
2.2.5 Presshonig

Anlage 2 zur Honigregel Beschaffenheit von Honig

1. Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Invertzucker mindestens 65%
2. Gehalt an Wasser höchstens 21%
3. Gehalt an Mineralstoffen (Asche) höchstens 0,6 %
4. Diastasezahl und Gehalt an Hydroxymethyfurfurol mindestens 8, höchstens 40 mg/kg


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