| (geändert von Georg Richter in Runde 11) |
(1) Bestehen Uneinigkeiten über die Auslegung einer oder mehrere Regeln, so kann jeder Spieler das Gericht anrufen.
(2) Das Gericht der ersten Instanz ist der Vorsitzende der Karl-Ransauer-Stiftung, außer wenn er selbst Kläger ist oder wenn sein eigener Nomic-Punktestand vom Ausgang des Verfahren direkt beeinfluß werden würde. In diesen Fällen ist der GM das Gericht der ersten Instanz. Das Gericht der ersten Instanz entscheidet den Fall und stellt seine Entscheidung zur Abstimmung. An dieser Abstimmung nehmen alle Spieler, jedoch nicht die Karl-Ransauer-Stiftung teil. Sollten in der Abstimmung mindestens 75% aller Stimmen gegen die Entscheidung ausfallen, so wird die zweite Instanz angerufen; im anderen Fall ist die Entscheidung rechtskräftig.
(3) Das Gericht der zweiten Instanz ist der Spieler mit der geringsten Zahl an Nomic- Punkten. Ist der Spieler mit der geringsten Zahl an Nomic-Punkten der Antragsteller ("Kläger"), der Präsident der Karl-Ransauer-Stiftung oder würde sein eigener Nomic-Punktestand vom Ausgang des Verfahren direkt beeinfluß werden oder gibt es mehrere Spieler mit der geringsten Anzahl an Nomic-Punkten, so wird das Gericht der zweiten Instanz unter allen Spielern die nicht Kläger sind, die nicht Vorsitzende der Karl-Ransauer-Stiftung sind und die nicht namentlich in dem Gerichtsurteil erwähnt werden, ausgelost.